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Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Treutinger GmbH, Öxlau7, 93326 Offenstetten 1. Allgemeines: Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind für alle geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe und sonstigen Rechtsgeschäfte zwischen uns und dem Besteller rechtsverbindlich. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen, telefonische oder mündliche Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. 2. Lieferungsmöglichkeit: Sämtliche Bestellungen werden nur unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit angenommen. Ereignisse höherer Gewalt, wie Streik, Betriebsstillegung, Betriebsstörung, Wagen- und Behältermängel, Bahnsperren, Schwierigkeiten in den Brucharbeiten sowie in der Beschaffung des nötigen Rohmaterials und sonstige unvorhergesehene Fälle, entbinden uns von den Lieferverpflichtungen. Angegebene Lieferzeiten sind nur annähernd zu betrachten und beginnen erst nach Klarstellung des Auftrages. Selbstverständlich werden die Lieferzeiten, soweit nur irgend möglich, pünktlich eingehalten; indessen bemerken wir ausdrücklich, dass wir Verzugsstrafen oder sonstige Ansprüche wegen verspäteter Lieferung grundsätzlich ablehnen. Aus einer etwa verspäteten Lieferung kann nicht das Recht zum Rücktritt vom Vertrag abgeleitet werden. 3. Beanstandungen finden nur Berücksichtigung, wenn sie innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware vorgebracht werden. Ungeachtet etwaiger Beanstandung sind unsere Rechnungen am Fälligkeitstag in vereinbarter Weise zahlbar; der Besteller hat seine Ihm wegen angeblicher Mängel zustehenden Rechte gesondert geltend zu machen. Auch im Falle einer berechtigten Beanstandung werden Ansprüche wegen ausgefallener Löhne, entgangenen Gewinnes oder dergleichen von uns abgelehnt. Die Prüfung der Ware hat stets vor dem Verlegen stattzufingen; Reklamationen bei bereits verlegtem Material können auf keinen Fall anerkannt erden. 4. Zahlung: Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet. Befindet sich der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug, so kann der Verkäufer für sämtliche noch ausstehende Lieferungen aus allen Abschlüssen Barzahlung vor der Lieferung der Ware verlangen. Der Kaufpreis ist bei Erhalt der Ware fällig. Die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der Vereinbarung. Es gilt die auf der Rechnung angegebene Zahlungsbedingung. 5. Eigentumsvorbehalt: Der Käufer erkennt ausdrücklich an, dass der nachstehende Eigentumsvorbehalt für alle unsere Lieferungen als vereinbart gilt. 8. Fliesen: Der Natur der Keramischen Fabrikationen entsprechend muß bei Keramik, Fliesen, Cotto und Feinsteinzeug mit Größenabweichungen nach oben oder nach unten gerechnet werden. Eine Gewähr für einen völlig gleichmäßigen Farbton und Struktur gegenüber vorgelegten Mustern kann nicht übernommen werden. Differenzen bei den Farbtönen und der Struktur sind nicht vermeidbar. Bei 2.Wahl oder Mindersortierung sind Reklamationen ausgeschlossen. |